1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von der keytech erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von keytech bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch keytech. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens keytech zustande. Erfolgt unsere Leistung, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Tätigkeit von keytech oder der Warenlieferung zustande.
3. Vertragsgegenstand
3.1
Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der zu liefernden Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, außer soweit anderes vereinbart ist. Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen sind nur Gegenstand des jeweiligen Vertrages, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird.
3.2
Soweit die Erstellung von Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand, aus der Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung beinhaltet die vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Programme abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur entsprechend des in § 6 "Leistungsänderungen bei Software-Erstellung" festgelegten Verfahrens. keytech erbringt auch bei der Erstellung von Software, Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen nur, auf der Basis einer gesonderten Vereinbarung.
3.3
Soweit Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages sein sollen, ergibt sich ihr Beginn, Umfang, Ende sowie dass für diese zu leistende Entgelt, aus einer von den Parteien separat und auf einem von keytech zur Verfügung gestellten Formular schriftlich getroffenen Vereinbarung.
3.4
Die Software wird in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung geliefert. Die Überlassung von Quellcodes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Bedienungsdokumentation und die Installationsanleitung können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
3.5
Die Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. keytech kann an Stelle des Kunden die Installation vornehmen. Alle von keytech auf Verlangen des Kunden erbrachten Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden außer soweit anderes vereinbart ist, keytech nach Aufwand vergütet.
4. Preis
4.1
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Käufers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten.
4.2
Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert keytech die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung. keytech ist berechtigt Leistungen die nach Aufwand vergütet werden, monatlich abzurechnen.
4.3
keytech ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht von keytech einen entstanden höheren Schaden geltend zu machen bleibt unberührt.
5. Liefertermine und Störungen bei der Leistungserbringung
5.1
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von keytech im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von keytech liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. keytech ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und keytech über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.
5.2
Wenn eine Ursache, die keytech nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase. Der Kunde hat keytech über die Ursache und Dauer einer aus seinem Bereich resultierenden Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
5.3
Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Verschiebung, kann keytech auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereiches.
5.4
Gerät keytech mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Preises für den Teil der Leistungen zu verlangen, der aufgrund des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt keytech unbenommen.
5.5
Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im
Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten
ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung Schadensersatz statt der Leistung
geltend, gilt Ziffer 5.4 mit der Maßgabe, dass 1 % des Preises für den Teil der
Leistung verlangt werden kann, der aufgrund der Verzögerung nicht in Betrieb
genommen werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10% dieses Preises.
6. Leistungsänderungen bei Software-Erstellung
6.1
Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (siehe 3.2) vorschlagen. Änderungsvorschläge des Kunden sind schriftlich an keytech zu richten und detailliert zu beschreiben. keytech wird solchen Änderungsvorschlägen zustimmen, soweit diese für sie ohne wesentliche Veränderung durchführbar und zumutbar sind. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung von keytech soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich auf einem von dieser vorgegebenen Formular dokumentiert.
6.2
keytech wird den Änderungsvorschlag des Kunden prüfen und ihm in angemessener Frist mitteilen, ob der Änderungsvorschlag für sie zumutbar und durchführbar ist. Der Kunde wird Änderungsvorschläge von keytech prüfen und in angemessener Zeit mitteilen, ob er einen Änderungsvorschlag grundsätzlich ablehnt.
6.3
keytech teilt dem Kunden mit, ob für einen voraussichtlich durchführbaren und zumutbaren Änderungsvorschlag eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, wird keytech dem Kunden in angemessener Frist den dafür geplanten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist keine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird keytech entweder ein Angebot zur Durchführung der Änderungen unter Angabe von Leistungszeiträumen, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten oder die Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen vereinbaren.
6.4
Der Kunde wird ein Angebot von keytech zur Durchführung von Änderungen innerhalb der dort genannten Bindungsfrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Änderungen der Leistungsbeschreibung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages schriftlich zu dokumentieren.
6.5
keytech und der Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarung unterbrochen werden.
6.6
Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Bindefrist eines Angebotes von keytech zur Durchführung von Änderungen zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag und seiner Prüfung unterbrochen wurden. keytech kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit keytech ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
7. Nutzungsrecht und Schutz vor unberechtigter Nutzung
7.1
Dem Kunden wird an der keytech-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem keytech unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht eingeräumt, diese in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung wird das Nutzungsrecht stets nur vorläufig und durch keytech frei widerruflich eingeräumt.
7.2
Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem Computer durch einen gleichzeitigen Nutzer auf Dauer. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechtes.
7.3
Der Kunde hat das Recht sein Nutzungsrecht der
Software auf einen Dritten zu
übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet.
7.4
Der Kunde darf die Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke der Software dürfen nicht gelöscht werden.
7.5
Soweit in der Software Schnittstellen zu nicht von keytech zu liefernder Software bestehen, gilt § 69 d Urheberrechtsgesetz. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst bei keytech an.
7.6
keytech hat seine Software gegen vertragswidrige Nutzung durch angemessene technische Sicherheitsmechanismen geschützt. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfigurationen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Lizenzlieferung wird bis zur vollständigen Zahlung des Preises ein temporärer Nutzungsschlüssel (max. 90 Tage) vergeben. keytech stellt sicher, dass bei vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Kunden, die temporäre Sperre aufgehoben wird.
7.7
keytech kann das Einsatzrecht des Kunden
widerrufen, wenn dieser nicht nur
unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum
Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. keytech hat dem Kunden
zuvor eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei
besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den
sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann keytech den Widerruf ohne
Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat keytech die Einstellung der
Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
8. Eigentumsvorbehalt
keytech behält sich das Eigentum an den überlassenen Vervielfältigungsstücken bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor.
9. Pflichten des Kunden
9.1
Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner/Projektleiter. Dieser kann für den Kunden gegenüber keytech verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner/Projektleiter steht keytech für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.